Die Akzeptanz des Risikostrukturausgleichs (RSA) in der Kassenlandschaft hat in der Vergangenheit maßgeblich darunter ge- litten, dass Zweifel bestanden, ob alle am RSA beteiligten Krankenkassen auch nur geprüfte und korrekte Daten zur Berechnung der Ausgleichsansprüche- und -verpflichtungen melden. Die Prüfungen nach § 15a RSAV bieten die Chance, diese Zweifel auszuräumen. Erstmals werden an Fehlerfeststellungen der Prüfdienste unmittelbare finanzielle Konsequenzen geknüpft, die über eine bloße Korrektur der festgestellten Fehler hinaus gehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2004.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-08-01 |
Seiten 201 - 205
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