Die Akzeptanz des Risikostrukturausgleichs (RSA) in der Kassenlandschaft hat in der Vergangenheit maßgeblich darunter ge- litten, dass Zweifel bestanden, ob alle am RSA beteiligten Krankenkassen auch nur geprüfte und korrekte Daten zur Berechnung der Ausgleichsansprüche- und -verpflichtungen melden. Die Prüfungen nach § 15a RSAV bieten die Chance, diese Zweifel auszuräumen. Erstmals werden an Fehlerfeststellungen der Prüfdienste unmittelbare finanzielle Konsequenzen geknüpft, die über eine bloße Korrektur der festgestellten Fehler hinaus gehen.
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