Kranken- und Pflegeversicherung
 

Prüfungen im Risikostrukturausgleich nach § 15a RSAV: Was erwartet die Krankenkassen?

Die Akzeptanz des Risikostrukturausgleichs (RSA) in der Kassenlandschaft hat in der Vergangenheit maßgeblich darunter ge- litten, dass Zweifel bestanden, ob alle am RSA beteiligten Krankenkassen auch nur geprüfte und korrekte Daten zur Berechnung der Ausgleichsansprüche- und -verpflichtungen melden. Die Prüfungen nach § 15a RSAV bieten die Chance, diese Zweifel auszuräumen. Erstmals werden an Fehlerfeststellungen der Prüfdienste unmittelbare finanzielle Konsequenzen geknüpft, die über eine bloße Korrektur der festgestellten Fehler hinaus gehen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2004.08.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2193-5661
Ausgabe / Jahr: 8 / 2004
Veröffentlicht: 2004-08-01

Seiten 201 - 205