Kranken- und Pflegeversicherung
 

Nachträgliche Forderung von im Dreieck abzuwickelnden Herstellerrabatten
Die Quadratur des Kreises?

Das Instrument der Herstellerabschläge gem. § 130a SGB V begünstigt gesetzliche Krankenkassen, indem zu ihren Gunsten eine Umverteilung wirtschaftlicher Erträge der pharmazeutischen Unternehmer stattfindet. Das hierfür vom Gesetzgeber vorgesehene Abrechnungssystem realisiert die Umverteilung über ein „drei-Personen-Verhältnis“, an welchem pharmazeutische Unternehmer, Apotheken und gesetzliche Krankenkassen beteiligt sind. Unmittelbare Leistungsbeziehungen sieht das System zwischen Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern einerseits sowie zwischen Apotheken und Krankenkassen andererseits vor. Direkte Rechts- oder Leistungsbeziehungen zwischen pharmazeutischen Unternehmern und Krankenkassen bestehen hingegen nicht. Dies führt zu einer Reihe von Rechtsproblemen bei der nachträglichen Geltendmachung von Herstellerabschlägen durch Krankenkassen gegenüber pharmazeutischen Unternehmern.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2024.05.04
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ISSN: 2193-5661
Ausgabe / Jahr: 5 / 2024
Veröffentlicht: 2024-10-08