Mehrleistungsabschlag – Verfassungsrecht – Prüfungsumfang der Schiedsstelle – Mehrleistungsberechnung – Vergleichsparameter – Befreiung – unzumutbare Härte
§ 4 Abs. 2a Sätze 1, 3 und 8 KHEntgG
Schiedsstelle gemäß § 18a KHG in Baden-Württemberg, Schiedsspruch vom 15.7.2016 – 04/16 –
Leitsätze des Einsenders und Bearbeiters:
1. Für den Mehrleistungsabschlag wird die vereinbarte Leistungsmenge des aktuellen Jahres mit der vereinbarten Leistungsmenge des Vorjahres verglichen.
2. Eine Mengensteigerung führt unter Umständen nicht nur einmal zum 25 %igen Mehrleistungsabschlag. Folgt auf die Steigerung ein Absinken und dann erneut eine Steigerung, so führt diese wiederum zum 25 %igen Mehrleistungsabschlag. In den weiteren nachfolgenden zwei Jahren kommen – nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2a S. 8 KHEntgG – noch zwei weitere 25 %ige Abschläge hinzu.
3. Mengensteigerungen als solche reichen für den Befreiungstatbestand der unzumutbaren Härte nicht aus.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2016.05.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-17 |
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