Mehrleistungsabschlag – Verfassungsrecht – Prüfungsumfang der Schiedsstelle – Mehrleistungsberechnung – Vergleichsparameter – Befreiung – unzumutbare Härte
§ 4 Abs. 2a Sätze 1, 3 und 8 KHEntgG
Schiedsstelle gemäß § 18a KHG in Baden-Württemberg, Schiedsspruch vom 15.7.2016 – 04/16 –
Leitsätze des Einsenders und Bearbeiters:
1. Für den Mehrleistungsabschlag wird die vereinbarte Leistungsmenge des aktuellen Jahres mit der vereinbarten Leistungsmenge des Vorjahres verglichen.
2. Eine Mengensteigerung führt unter Umständen nicht nur einmal zum 25 %igen Mehrleistungsabschlag. Folgt auf die Steigerung ein Absinken und dann erneut eine Steigerung, so führt diese wiederum zum 25 %igen Mehrleistungsabschlag. In den weiteren nachfolgenden zwei Jahren kommen – nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2a S. 8 KHEntgG – noch zwei weitere 25 %ige Abschläge hinzu.
3. Mengensteigerungen als solche reichen für den Befreiungstatbestand der unzumutbaren Härte nicht aus.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2016.05.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-17 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: