Kranken- und Pflegeversicherung
 

Krankenhausentgeltrecht

Mehrleistungsabschlag – Verfassungsrecht – Prüfungsumfang der Schiedsstelle – Mehrleistungsberechnung – Vergleichsparameter – Befreiung – unzumutbare Härte

§ 4 Abs. 2a Sätze 1, 3 und 8 KHEntgG

Schiedsstelle gemäß § 18a KHG in Baden-Württemberg, Schiedsspruch vom 15.7.2016 – 04/16 –

Leitsätze des Einsenders und Bearbeiters:

1. Für den Mehrleistungsabschlag wird die vereinbarte Leistungsmenge des aktuellen Jahres mit der vereinbarten Leistungsmenge des Vorjahres verglichen.

2. Eine Mengensteigerung führt unter Umständen nicht nur einmal zum 25 %igen Mehrleistungsabschlag. Folgt auf die Steigerung ein Absinken und dann erneut eine Steigerung, so führt diese wiederum zum 25 %igen Mehrleistungsabschlag. In den weiteren nachfolgenden zwei Jahren kommen – nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2a S. 8 KHEntgG – noch zwei weitere 25 %ige Abschläge hinzu.

3. Mengensteigerungen als solche reichen für den Befreiungstatbestand der unzumutbaren Härte nicht aus.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2016.05.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2193-5661
Ausgabe / Jahr: 5 / 2016
Veröffentlicht: 2016-10-17