Durch ein Entlassmanagement sollen die Leistungserbringer (vor allem Vertragsärzte und Krankenhäuser sowie Rehabilitationseinrichtungen) in Kooperation mit den gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet werden, Versorgungslücken beim Übergang von Patienten in andere Versorgungsbereiche zu vermeiden. Vermittels gesetzlicher Maßnahmen wurde das Entlassmanagement zum ausdrücklichen Bestandteil der Krankenhausbehandlung und damit eine spezielle Erscheinungsform des Versorgungsmanagements, welches als Überleitungsinstrument in § 1 Abs. 4 SGB V erhalten blieb. Aus Sicht des Gesetzgebers sollten damit die Kontinuität der Versorgung gewährleistet, die Kommunikation zwischen den beteiligten Versorgungsbereichen verbessert, die Entlastung von Patienten und ihren Angehörigen ermöglicht sowie Drehtüreffekte vermieden werden. Regelungen des Entlassmanagements führen zu vielfältigen Rechtsfragen, deren Beantwortung erst in der Folgezeit weitere Rechtssicherheit für die Krankenhäuser und die anderen am Entlassmanagement beteiligten Leistungserbringer und Kostenträger schaffen dürfte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2018.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-12 |
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