Nachdem die Integrierte Versorgung (IV) mit der GKV-Gesundheitsreform 2000 in den vergangenen Jahren nicht wie erhofft in Schwung gekommen ist, wurden die Vorgaben der §§ 140a bis 140h SGB V mit dem GKV-Modernisierungsgese(GMG) „entrümpelt“. Zeitgleich ist mit dem § 95 SGB V die Möglichkeit geschaffen worden, dass medizinische Versorgungszentren (MVZ) an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen können. 1 Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Frage, welche Auswirkungen diese Neuregelungen auf das Gesundheitssystem haben können und welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen.
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