„Bedarfsplanung“ im Vertragsarztrecht nahm 1990 seinen Ausgang mit dem Gedanken: Überversorgung provoziert unwirtschaftliche Leistungen. Das soll nicht auf Kosten der Beitragszahler geschehen (sogenannte „angebotsinduzierte Nachfrage“). Unabhängig davon, ob die Versicherten als Patienten über lange Wartezeiten oder mangelhafte Behandlungen klagen, spätestens seit Inkrafttreten des GKV-VSTG enthalten die gleichen Rechtsvorschriften einen neuen regulatorischen Impuls: Es geht nun vordringlich um die „gerechte“ Verteilung von Ressourcen in Stadt und Land. Die gemeinsame Berufsausübung in Form der sogenannten „Berufsausübungsgemeinschaft“ (BAG) verstand sich ursprünglich als eine im Wesentlichen gleichberechtigte Mehrheit von Partnern. Sie sehen sich nun zunehmend in die Position gedrängt als „Mittel zum Zweck“ herhalten zu müssen. Als Instrument für eine stabilere, vielleicht sogar verbesserte oder sogar innovativere Versorgung. Um diesen „Zusatzeffekt“ im Lichte der Bedarfsplanung geht es in Folgendem.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2014.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-12-12 |
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