Mit dem 14. Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-ÄndG) wurden die Vergütungsregelungen für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen in § 130b Abs. 3a SGB V ergänzt, um den verschiedenen Vertriebsmöglichkeiten wie insbesondere dem Parallelimport und den Weiter- und Parallelentwicklungen mit „AMNOG“-Wirkstoffen Rechnung zu tragen. Danach bleibt die als Anreiz für schnellen Markt- bzw. Patientenzugang gedachte 12-monatige Phase freier Preissetzung dem Erstausbieter eines Arzneimittels mit einem neuen Wirkstoff vorbehalten. Nach deren Ablauf erstreckt sich der mit dem Erstausbieter nach § 130b Abs. 1 SGB V vereinbarte Erstattungsbetrag auf nachfolgend in den Verkehr gebrachte Arzneimittel mit demselben Wirkstoff (§ 130b Abs. 3a S. 1 SGB V), sofern diese keine Bewertung nach § 35a SGB V erfordern, auf deren Grundlage ein eigener Erstattungsbetrag zu vereinbaren ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2015.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-10-19 |
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