§§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, 39, 40, 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V
Die Entscheidung der Krankenkasse, ob einer psychisch schwer erkrankten Versicherten eine klassische Krankenhausbehandlung oder eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme zu gewähren ist, hat sich an der Zielvorstellung auszurichten, in medizinischer Hinsicht den bestmöglichen und andauernden Heilerfolg zu bewirken. Zur fehlenden Zuständigkeit eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für eine von einer Krankenkasse durchgeführte, auf Besserung des psychischen Gesundheitszustands ausgerichtete medizinische Rehabilitationsmaßnahme.
(redaktionelle Orientierungssätze)
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 21. August 2024 – L 2 R 329/22 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2024.06.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-12-06 |
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