Zusammenfassender Standpunkt des 1., 3. und 6. Senats des Bundessozialgerichts zu § 10 Abs. 2 SGG
Kaum ein Rechtsgebiet unterliegt fortwährend derartigen Veränderungen wie die gesetzliche Krankenversicherung. Hiervon nicht unberührt bleiben die gerichtlichen Zuständigkeiten, die im sozialgerichtlichen Verfahren durch die Unterscheidung von Fachkammern für die (allgemeine) Krankenversicherung als Teil der Sozialversicherung und für das Vertragsarztrecht geprägt sind (vgl. zum Fachkammerprinzip grundlegend § 10 Abs. 1 SGG und speziell zum Vertragsarztrecht § 10 Abs. 2 SGG). Dies ist vor allem für die Besetzung der Richterbänke von Bedeutung ist (§ 12 Abs. 2, 3 SGG).
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