Die im Patientenrechtegesetz mWv 26.2.2013 eingeführte Vorschrift des § 13 Abs. 3a SGB V, die die zügige Bearbeitung krankenversicherungsrechtlicher Leistungsanträge gewährleisten soll, indem die Nichteinhaltung der gesetzlichen Entscheidungsfristen sanktioniert wird, hatte durch die Rechtsprechung des 1. Senats des BSG eine extrem „versichertenfreundliche“ Auslegung erhalten. Nunmehr hat der 1. Senat in neuer personeller Besetzung seine Rechtsprechung grundlegend geändert; dieser hat sich erfreulicherweise der 3. Senat kurz danach angeschlossen. Im Folgenden soll weniger die Änderung der Rechtsprechung im Einzelnen besprochen, sondern sollen eher Überlegungen zu den Konsequenzen und zur praktischen Umsetzung der neuen Rechtsprechung angestellt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2021.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-02-10 |
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