Orientierungssätze der Schriftleitung:
1. Für die Gültigkeit des Gebührensatzes kommt es allein darauf an, dass dieser mit den Bemessungsregelungen in Einklang steht und sich im Ergebnis als nicht überhöht erweist.
2. Da der Gebührenbemessung in der Regel komplexe Kalkulationen, Bewertungen und Einschätzungen zugrunde liegen, denen selbst bei gewissenhaftester Schätzung Prognoseunsicherheiten immanent sind, darf die gerichtliche Kontrolle im Hinblick auf eine Überfinanzierung (Kostenüberschreitungsverbot) nicht überspannt werden. Die gerichtliche Überprüfung kann sich auf eine Plausibilitätskontrolle der Gebührenkalkulation beschränken und muss dabei grundsätzlich nur substantiierten Rügen nachgehen und keine ungefragte Detailprüfung bzw. Fehlersuche vornehmen.
a. Die Gebührenfestsetzung darf sich auf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen stützen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können.
b. Dem Gebührenverordnungsgeber steht eine Gestaltungs-, Organisations- und Typisierungsbefugnis zu, wonach Fragen der Betriebsführung und deren Wirtschaftlichkeit oder andere fachliche Einschätzungen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen sind, soweit keine groben Mängel oder offensichtliche Fehleinschätzungen festzustellen sind.
c. Soweit Rechtsvorschriften und allgemein geltende Grundsätze des Gebührenrechts nichts anderes ergeben, sind alle Kosten berücksichtigungsfähig, die nach der Kosten- und Leistungsrechnung des Landes [hier Berlin, vgl. § 20 Abs. 1 Satz 5 RDG Bln] und damit nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gerechtfertigt sind.
d. Die Rechtmäßigkeit einer Kalkulation kann grundsätzlich auch nach Ablauf der Berechnungsperiode durch eine stimmige Nachberechnung aufgrund der tatsächlich aufgewandten Kosten nachgewiesen werden. Zu hohe Kostenansätze können durch zu niedrig bemessene oder unberücksichtigt gebliebene Kosten ausgeglichen werden.
3. Der Träger des Rettungsdienstes hat im Rahmen seiner Gestaltungs- und Einschätzungsprärogative grundsätzlich selbst einzuschätzen und zu bestimmen, wie viele Fahrzeuge er vorhalten muss, um den Rettungsdienst auch bei Einsatzengpässen in der erforderlichen Qualität aufrechterhalten zu können.
§ 20 Abs. 1 RettDG Bln, §§ 3, 8 GebBG Bln, Art. 3 Abs. 1 GG
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.6.2016 – OVG 1 B 16.12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2017.01.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-13 |
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