In der ASV als integrativ ausgerichtetem Leistungssektor des medizinischen Bereichs wird zunehmend virulent, wie es mit dem „Monitoring“ der Leistungserbringer rechtlich bestellt ist, also mit der Einhaltung der Teilnahmevoraussetzungen im Nachhinein der Zulassung zur ASV. Neben der Frage, ob mit deren nachträglichem Wegfall zugleich die Teilnahmeberechtigung entfällt, bleibt angesichts der gesetzlichen Vorgaben in § 116b Abs. 2 S. 8-10 SGB V sowie §§ 44 ff. SGB X klärungsbedürftig, welche Befugnisse resp. Pflichten auf Seiten der erweiterten Landesausschüsse nach § 116b Abs. 3 SGB V (erwLA) bestehen, die kontinuierliche Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen zu kontrollieren bzw. auf einen zwischenzeitlichen Wegfall jener Anforderungen zu reagieren. Mit den damit zusammenhängenden Problemlagen beschäftigt sich der Beitrag aus rechtlicher Sicht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2021.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-06-09 |
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