§ 13 Abs. 3 SGB V schützt Versicherte im Fall eines Systemversagens der Krankenkasse. Konnte diese eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen, darf sich der Versicherte die notwendigen Leistungen selbst beschaffen und Kostenerstattung in Höhe der tatsächlich entstanden Kosten verlangen. Ob diese Regelung in der Konstellation einer rückwirkend festgestellten Versicherungspflicht anwendbar ist, erscheint allerdings fraglich: Soll jemand, der von seiner Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nichts wusste und Arztrechnungen privat beglichen hatte, die angefallenen Kosten tatsächlich – so jüngst das LSG Berlin-Brandenburg – der Krankenkasse in Rechnung stellen können?
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2020.05.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2020 |
| Veröffentlicht: | 2020-10-09 |
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