Der Beitrag analysiert Reichweite und Darlegungslast des Ausschöpfens von „Wirtschaftlichkeitsreserven“ bei Vergütungsverhandlungen in der außerklinischen Intensivpflege (§ 132l Abs. 5 SGB V) unter Berücksichtigung des § 71 SGB V i. V. m. § 14 Abs. 5 und 8 Rahmenempfehlungen nach § 132l Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege vom 3.4.2023 (AKI-BRE). Untersucht wird insbesondere, ob hierfür nach § 14 Abs. 8 AKI-BRE Jahresabschlüsse oder vergleichbare Unterlagen durch den Leistungserbringer vorzulegen sind, die den Gewinn der Vorperiode ausweisen. Nach § 132l Abs. 5 S. 2-3 SGB V i. V. m. § 82c Abs. 2 S. 1 SGB XI sind Personalaufwendungen, die aufgrund des GVWG tarif- bzw. rüE-basiert sind, einem Unwirtschaftlichkeitseinwand entzogen; die Beitragssatzstabilität nach § 71 Abs. 1 SGB V kann insoweit nicht über eine „Wirtschaftlichkeitsreserve“-Argumentation reaktiviert werden. Daraus folgt eine getrennte Betrachtung von Personal- und Sachkosten sowie eine Begrenzung von Offenlegungsanforderungen nach § 14 Abs. 8 AKI-BRE auf streitige Kostenpositionen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Ein genereller Nachweis des Vorjahresgewinns ist nicht geschuldet.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2026.02.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-04-13 |
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