§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB; § 20 Abs. 3 Nr. 6 DiGAV; Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 1, Abs. 2 EGV 864/2007; §§ 33a Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 139e Abs. 3 S. 2 SGB V; §§ 2 Nr. 3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 13 Abs. 3 UWG
1. Ein Unternehmen, das eine app-basierte digitale Gesundheitsanwendung zur Adipositas-Therapie bei starkem Übergewicht betreibt, hat es zu unterlassen, geschäftlich handelnd bei Arztpraxen per Telefax für die Digitale Gesundheitsanwendung zu werben, wenn der Adressat des Schreibens nicht zuvor seine ausdrückliche Einwilligung zur Werbung per Telefax erklärt hat. Mit der Übersendung eines Faxkonvoluts kann das Unternehmen eine unlautere und damit unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen haben.
2. § 7 Abs. 1 UWG regelt, dass eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig ist. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets – also ohne Wertungsmöglichkeit – anzunehmen, bei Werbung unter Verwendung eines Faxgerätes ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten. Die Unzumutbarkeit der Belästigung durch unerbetene Faxwerbung ergibt sich aus der eigenmächtigen Inanspruchnahme der Ressourcen des Empfängers, der die Kosten des Empfangs (Papier, Toner, Strom, Wartung) zu tragen hat und dessen Gerät für die Dauer der Übertragung für die eigene Verwendung blockiert wird. Außerdem tritt die nicht nur zeitliche Belastung hinzu, die Fax-Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen, sie zu sortieren und sich mit ihr auseinanderzusetzen.
3. Der Arzt, an den das Faxkonvolut per Telefax geschickt worden ist, zählt auch zum geschützten Personenkreis, denn § 7 UWG schützt den „Marktteilnehmer“. Dazu zählen nach § 2 Nr. 3 UWG neben Mitbewerbern und Verbrauchern auch weitere Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind, sofern sie in ihrer Eigenschaft als Marktteilnehmer von der geschäftlichen Handlung angesprochen werden.
4. Den werbenden Elementen kommt auch nicht deshalb nur eine werbliche Nebenwirkung zu, weil das Unternehmen mit seinen Angaben einer Informations- oder Aufklärungspflicht nachgekommen wäre. Es ist nicht festzustellen, dass das Unternehmen verpflichtet gewesen ist, mit dem Arzt Kontakt aufzunehmen, um ihm einen Informationsabforderungsbogen zu übersenden.
(amtliche Orientierungssätze)
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. November 2025 – 6 U 130/24
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-04-13 |
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