Wettbewerb, Rabattversprechen, Sonderkonditionen ohne Gesundheitsbezug, (keine) Anwendbarkeit des UWG
§§ 1, 3 UWG, § 30 SGB IV, §§ 1, 4 SGB V
SG Berlin, Urteil vom 10. 8. 2012 – S 81 KR 1280/11
Leitsätze der Schriftleitung:
1. Die Gewährung von Rabatten oder Sonderkonditionen bei Dritten ohne Gesundheitsbezug ist im Verhältnis der gesetzlichen Krankenkassen untereinander wettbewerbswidrig. Die Wettbewerbswidrigkeit ergibt sich daraus, dass sich die mit den Sonderkonditionen werbende Krankenkasse eines Mittels bedient, das außerhalb der ihr zugewiesenen Aufgaben liegt. Das ist mit § 30 SGB IV nicht vereinbar.
2. Ein andere Krankenkasse kann sich dagegen mit einem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur Wehr setzen. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ergibt sich aus der Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen zur sachbezogenen Aufklärung, Beratung und Information der Versicherten nach §§ 13 bis 15 Abs. 1 SGB I und dem Gebot der Zusammenarbeit der Versicherungsträger nach § 15 Abs. 3 SGB I und der Krankenkassen und ihrer Verbände im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 4 Abs. 3 SGB V, § 86 SGB X.
3. Der Unterlassungsanspruch folgt hingegen nicht auch aus § 3 Abs. 1 UWG. Das UWG findet im Verhältnis der Krankenkassen untereinander keine unmittelbare Anwendung. Die Krankenkassen befinden sich untereinander nicht in einem privatrechtlichen Wettbewerbsverhältnis.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2012.05.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-16 |
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