Unlauterer Wettbewerb einer GmbH, Persönliche Haftung des Geschäftsführers, Geschäftsführerhaftung
§ 8 Abs. 1 UWG, § 43 Abs. 1 GmbHG
BGH, Urteil vom 18.6.2014 – I ZR 242/12 (Vorinstanzen: KG Berlin, Urteil vom 13.11.2012 – 5 U 30/12; LG Berlin, Urteil vom 10.2.2012 – 15 O 547/09)
Leitsätze:
1. Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.
2. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.
3. Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2014.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-10-17 |
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