Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V (ASV) steht für den Aufbau eines sektorenverbindenden Versorgungsbereichs, für eine Hinwendung zur interdisziplinären Behandlung besonderer Krankheitsbilder durch medizinische Teams, in denen entsprechend qualifizierte Krankenhaus- und Vertragsärzte zusammenwirken. Eine in diesem Zusammen hang bislang kaum behandelte Frage ist die, wem die diesbzgl. (Teilnahme-)Berechtigung an der ASV zukommt: dem (ASV-)Team oder jedem Teammitglied. Dem eignet nicht nur rechtliche, sondern zugleich eminent praktische Bedeutung, handelt es sich bei der Berechtigung doch – positiv wie negativ – um die Statusbedingung der ASV-Tätigkeit. Hiermit beschäftigt sich der Beitrag.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2021.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-12-09 |
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