Seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) am 1. Januar 1996 werden die gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr durch einen ehrenamtlichen Vorstand und einen hauptamtlichen Geschäftsführer verwaltet, sondern nur noch durch einen hauptamtlichen Vorstand. Während die bis dahin auf Dauer gewählten Geschäftsführer der meisten Krankenkassen aufgrund entsprechender gesetzlicher Regelungen nach beamtenrechtlichen Maßstäben bezahlt wurden, strich der Gesetzgeber mit dem GSG diese Vorschriften ersatzlos. Die Vergütung der auf sechs Jahre gewählten Vorstände ist daher nicht explizit geregelt und insoweit, dem ersten Anschein nach, freigegeben. Die in der Folge eingetretene Entwicklung hat vor allem die Aufsichtsbehörden beschäftigt, daneben aber auch den Gesetzgeber, den Bundesrechnungshof und die Gerichte auf den Plan gerufen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2012.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-12-18 |
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