Durch die mit § 99 SGB V i.d.F. des GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) zum 1.1.2012 eingeführte „Regionalisierung“ der Bedarfsplanung ist der Verfahrens- und Entscheidungsweg von der Bedarfsplanungsrichtlinie zur Zulassungsentscheidung länger und komplexer geworden. Die Entscheidungszuständigkeit der KÄV im Einvernehmen mit den KK-Verbänden und Ersatzkassen über den Bedarfsplan bleibt zwar erhalten und umfasst auch die Anpassung des Bedarfsplans an regionale Besonderheiten (§ 99 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Die bei einer Regionalisierung erforderliche stärkere Einbeziehung der Länder und anderer regional ausgerichteter Institutionen macht das Verfahren einerseits arbeits- und zeitintensiver und ist andererseits in seiner rechtlichen Absicherung an zusätzliche Begründungserfordernisse gebunden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2014.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-12-12 |
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