Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer Entscheidung vom 4.5.2016 die Rahmenbedingungen für einen Verzicht eines Vertragsarztes auf seine Zulassung oder Teilzulassung zum Zwecke der Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder bei einem anderen Vertragsarzt gem. § 103 Abs. 4a, Abs. 4b SGB V in Relation zum Praxisnachfolgeverfahren abgegrenzt und damit eine bis dato bestehende Flexibilisierung, insbesondere für MVZ, eingeschränkt. Der Beitrag beschreibt die Ausgangssituation, die wesentlichen Erwägungen des BSG und die praktischen Konsequenzen.
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