Honorarverteilung – Regelleistungsvolumen – Honorierung und Quotierung freier Leistungen – Bindung an die Vorgaben des Bewertungsausschusses
§ 87 SGB V, § 87b SGB V
BSG, Urteil vom 13.3.2016 – B 6 KA 33/15
Leitsätze des Herausgebers:
1. Das System der Regelleistungsvolumina beeinflusst auch die Vergütung solcher Leistungen, die nicht Bestandteil der Regelleistungsvolumina sind. Das betrifft auch die sogenannten „freien“ Leistungen. Müssten diese „freie“ Leistungen ohne Steuerungs- oder Begrenzungsmöglichkeiten vergütet werden, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf die Vergütung der in das Regelleistungsvolumina fallenden Leistungen der jeweiligen Arztgruppen.
2. Deswegen setzt das System der Regelleistungsvolumina voraus, dass auch die außerhalb dieses Systems vergüteten „freien“ Leistungen quotiert (budgetiert) werden.
3. Die Zulässigkeit der Budgetierung der „freien“ Leistungen ist nicht davon abhängig, dass der Arzt die Möglichkeit hat, Leistungen mit einem festen Punktwert innerhalb eines Regelleistungsvolumen zu erbringen.
4. Der Bewertungsausschuss ist nicht verpflichtet, flächendeckend und ohne jede Ausnahme für alle Arztgruppen Regelleistungsvolumina einzuführen. Bei der Entscheidung, für welche Arztgruppen er Regelleitungsvolumina vorsieht, hat er vielmehr ein gewisses Maß an Gestaltungsfreiheit, das allerdings durch das Gebot der Gleichbehandlung begrenzt wird (ständige Rechtsprechung).
5. An die entsprechenden Vorgaben des Bewertungsausschusses zu den außerhalb von Regelleistungsvolumen zu vergütenden Leistungen sind die regionalen Partner der Honorarverteilungsverträge gebunden (ständige Rechtsprechung).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2016.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-17 |
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