Orientierungssatz:
Die grundsätzliche Verantwortlichkeit des einzelnen Arztes für die Richtigkeit seiner Abrechnungen entfällt auch nicht dadurch, dass die Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft die Abrechnung der von ihnen erbrachten Leistungen auf eines ihrer Mitglieder übertragen haben (vgl. auch BSG vom 25.11.1999 – B 6 KA 50/98 B).
§ 81 Abs. 5 SGB V
BSG, Beschluss vom 28.9.2016 – B 6 KA 14/16 B –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2017.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-02-13 |
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