Splittingverbot für MKG-Chirurg in Berufsausübungsgemeinschaft mit Zahnärzten
§ 12 Abs. 3 S. 2 SGG, § §§ 87 ff, 106a Abs. 1 SGB V
BSG, Urteil vom 4.5.2016 – B 6 KA 16/15 R –
Orientierungssätze des Herausgebers:
1. Das sog. Splittingverbot findet auch in der Konstellation Anwendung, in der ein MKG-Chirurg in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) mit Zahnärzten tätig wird, die nicht auch zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind.
2. Für das Eingreifen des Splittingverbots spielt es keine Rolle, dass die vertragsärztlichen Leistungen des Klägers von ihm in seiner Einzelpraxis und die vertragszahnärztlichen Leistungen von den Mitgliedern der BAG erbracht und abgerechnet werden. Da die BAG nach außen als Rechtseinheit auftritt, sind die vertragszahnärztlichen Leistungen grundsätzlich allen Mitgliedern zuzurechnen. Ansonsten könnte durch die Wahl der Organisationsform das Splittingverbot umgangen werden.
3. Das Verbot, Leistungen in einem einheitlichen Behandlungsfall teilweise gegenüber der KÄV und teilweise gegenüber der KZÄV abzurechnen, verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Es dient der Sicherstellung einer effizienten Wirtschaftlichkeitskontrolle der besonderen Arztgruppe der MKG-Chirurgen, die als einzige Arztgruppe bei einem einheitlichen Versorgungsauftrag sowohl über eine ärztliche als auch eine zahnärztliche Zulassung verfügen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2016.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-17 |
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