§ 305 Abs. 1 S. 1 SGB V; §§ 1628 S. 1, 1629 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 6 Abs. 2 GG
1. Der Anspruch aus § 305 Abs. 1 S. 1 SGB V steht nur Versicherten selbst zu und kann nicht auch von einem Elternteil eines minderjährigen Versicherten im eigenen Namen geltend gemacht werden.
2. Eine verfassungskonform erweiternde Auslegung ist nicht geboten, da das Familienrecht Konfliktlösungsmechanismen für den Fall bereithält, dass sich die Eltern als gesetzliche Vertreter über die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nicht einigen können.
(amtliche Leitsätze)
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. März 2025 – L 5 KR 80/24 –
  
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2025.03.08 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 2193-5661 | 
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 | 
| Veröffentlicht: | 2025-06-10 | 
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