§§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
Zur Verjährung von Rückzahlungsansprüchen des Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung gegen den Versicherer aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und aus Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) infolge behaupteter Unwirksamkeit von Prämienerhöhungen aus formellen und/oder materiellen Gründen.
(amtlicher Leitsatz)
1. Der Versicherungsnehmer erlangt im Fall eines Anspruchs auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen aufgrund einer unwirksamen Prämienanpassung die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungsmitteilung (Fortführung BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – IV ZR 330/22).
2. Eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung eines privaten Krankenversicherers liegt in einer unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten Erhöhungsbeträge aus einer unwirksamen Prämienanpassung bei der Beitragsabrechnung (Fortführung BGH, Urteil vom 9. Februar 2022 – IV ZR 259/20).
3. Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB hat der Versicherungsnehmer die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände wegen eines vorangegangenen Erhalts der entsprechenden Mitteilung der Prämienanpassungen bereits zum Zeitpunkt der Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge.
(amtliche Orientierungssätze)
BGH, Urteil vom 29. Januar 2025 – IV ZR 221/23 –
  
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2025.03.07 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 2193-5661 | 
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 | 
| Veröffentlicht: | 2025-06-10 | 
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
