Vergaberecht
39 Abs. 1, 73 Abs. 2 Satz 1, 73 Abs. 4, 115a, 115b SGB V, 8 Abs. 2 KHEntgG
BSG, Urteil vom 14.10.2014 B 1 KR 28/13 R (Vorinstanzen: Bayerisches LSG, Urteil vom 18.9.2012 L 5 KR 473/10; SG Wrzburg, Urteil vom 18.10.2010 S 4 KR 124/08)
Leitstze des Herausgebers:
1. Die von 115a SGB V geforderte Verordnung von Krankenhausbehandlung setzt eine begrndete Verordnung eines Vertragsarztes oder eines sonstigen an der vertragsrztlichen Versorgung Teilnehmenden voraus (bereits BSG 17.9.2013 B 1 KR 67/12 R). Diese Begrenzung auf vertragsrztliche Verordnungen sichert die vertragsrztliche Pflicht, Krankenhausbehandlung nur zu verordnen, wenn eine ambulante Versorgung nicht ausreicht.
2. Eine vorstationre Behandlung ist regelmig nicht erforderlich, wenn stattdessen eine vertragsrztliche Versorgung ausreichend ist. Dies folgt aus dem Regelungszweck und dem Regelungssystem der vorstationren Behandlung sowie dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Denn auch die vorstationre Behandlung ist Krankenhausbehandlung im engeren Sinne (bereits BSG 17.9.2013 B 1 KR 21/12 R).
3. Ergibt sich ohne Weiteres, dass der Vertragsarzt pflichtwidrig die notwendige vertragsrztliche Diagnostik nicht ausgeschpft hat, so dass das Krankenhaus den Versicherten zumutbar und kunstgerecht darauf verweisen kann, hat das Krankenhaus danach zu verfahren und die Krankenhausbehandlung abzulehnen (bereits BSG 17.9.2013 B 1 KR 21/12 R).
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2014.06.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-12-12 |
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