Mit Inkrafttreten des SGB IX wurde den Rehabilitationsträgern die Möglichkeit eröffnet, Leistungen zur Teilhabe in Form Persönlicher Budgets zur Verfügung zu stellen (§ 17 Abs. 1 bis 3 SGB IX in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung). In der Praxis ist diese Leistungsform jedoch – abgesehen von einigen wenigen Modellversuchen – weitestgehend nicht umgesetzt worden. Mitursächlich hierfür war sicherlich, dass diese Form der Leistungsausführung mit der Abkehr vom vertraglich reglementierten Sachleistungssystem den seit Jahren zunehmenden Bemühungen der Rehabilitationsträger um Qualitätsverbesserungen zumindest auf den ersten Blick diametral gegenüber steht. Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (SGB XII, in Kraft seit dem 1.7.2004) wurden nunmehr die gesetzlichen Regelungen zur Ausführung von Sozialleistungen in Form Persönlicher Budgets mit dem Ziel ausgeweitet, dieser Leistungsform dadurch einen größeren Anwendungsbereich zu verschaffen, dass Persönliche Budgets als trägerübergreifende Komplexleistung zur Verfügung gestellt werden können. Nachfolgend werden die Eckpunkte kurz erläutert und Empfehlungen zur Auslegung offener Fragen gegeben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2004.07.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-07-01 |
Seiten 185 - 188
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