Krankenkassen sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig. In Bereichen wie etwa des Betriebs von Rechenzentren, Schulungszentren oder der Bündelung von Beschaffungsaufwand besteht jedoch die Gefahr, dass je nach der Form der Organisation eine Umsatzsteuerpflicht entsteht. Als Organisationsformen kann – neben anderen – etwa der sogenannte Eigenbetrieb oder die ARGE nach Sozialversicherungsrecht auftreten, die zivilrechtlich und steuererechtlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts darstellt. Je nach Organisationsform, aber auch je nach Ausgestaltung der internen Leistungsbeziehungen steigt die Gefahr, zur Umsatzsteuer herangezogen zu werden.
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