Der Gesetzgeber nahm mit dem am 1.6. in Kraft getretenen Pflegeweiterentwicklungsgesetz eine Forderung des Sachverständigenrates nach einer Weiterentwicklung der Kooperation im Gesundheitswesen auf. Mit dem neuen § 63 Abs. 3c SGB V wurde dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auferlegt, in einer Richtlinie festzulegen, welche ärztlichen Tätigkeiten im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 SGB V auf Berufsangehörige der Kranken- und Altenpflege zur selbständigen Ausübung von Heilkunde übertragen werden können. Im Kern geht es hierbei um die Realisierung einer neuen Arbeitsteilung zwischen den Professionen Arzt und Pflege, die den Anforderungen eines zunehmend komplexer werdenden Versorgungsgeschehens gerecht werden soll. Damit verbinden sich gleichzeitig Hoffnungen und Ängste. Zu den Hoffnungen gehört die Erwartung, dass mittels einer neuen Arbeitsteilung Effizienzsteigerungen und sinnvolle Entlastungen der Ärztinnen/ Ärzte bei ihrer Arbeit eintreten werden und sich das Problem der ärztlichen Unterversorgung zumindest ein Stück weit verringern ließe. Darüber hinaus besteht die Hoffnung, dass der Pflegeberuf eine Aufwertung und in Folge mehr Nachfrage erfahren würde. Unter dem Stichwort Ängste subsumieren sich Befürchtungen, wonach eine Qualitätsminderung der Versorgung und darüber hinaus eine ungewünschte Leistungsausweitung mit Kostenfolgen eintreten könnte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2011.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-11-28 |
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