Nachdem in einzelnen Ländern Modellprojekte für ein Telenotarzt-System durchgeführt wurden und der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss das Projekt „Telenotarzt Bayern“ mit insgesamt 1,3 Mio. Euro als Innovationsprojekt gefördert und eine Empfehlung zur Übernahme in die Regelversorgung ausgesprochen hat, wird dieses Projekt in verschiedenen Ländern umgesetzt. Die Bayerische Administration bürdet dabei unter Berufung auf Art. 35 Abs. 7 BayRDG und dessen Begründung die hierdurch entstehenden Entwicklungs- und Investitionskosten in mehr als dreistelliger Millionenhöhe direkt und allein den Sozialversicherungsträgern auf. Da das Bundesrecht – § 133 SGB V – die direkte Übernahme von Entwicklungs- und Investitionskosten im Bereich des Rettungsdienstes ausschließt und nur „Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes“ zulässt, würde eine solche Kostentragung der Gesetzlichen Krankenkassen ohne Rechtsgrundlage erfolgen und zum Vorstandsregress nach § 12 Abs. 3 SGB V führen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2023.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-06-09 |
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