Leitsätze der Redaktion
1. Der nach der Durchführung eines Auftrages bei dem Kunden erfolgende Anruf mit der Frage, ob er mit der Auftragserledigung (Geschäftsabwicklung) zufrieden sei, ist eine geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 UWG.
2. Derartige Anrufe dienen der Absatzförderung. Durch die Antworten bekommt der Unternehmer Informationen, die ihm die Möglichkeit eröffnen, etwaige Schwächen in der bisherigen Vertragsabwicklung zu erkennen und abzustellen und so seine Serviceleistungen zu verbessern.
3. Ein solcher Anruf hat auch einen werblichen Charakter. Dieser liegt darin, dass dem Kunden der Eindruck vermittelt wird, dass der Unternehmer sich weiter um ihn bemühe.
4. Dass der Anruf von einem vom Unternehmer beauftragten Marktforschungsinstitut durchgeführt wird, ändert nichts an der geschäftlichen und werblichen Eigenschaft dieses Anrufes. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Anruf von unabhängiger dritter Seite etwa zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken durchgeführt wird.
5. Die Bewertung solcher Anrufe als geschäftlicher und werblicher Natur ist mit dem primären (Art. 34, 56 AEUV) und dem sekundären Europarecht vereinbar.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2012.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-06-21 |
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