Korruption im Gesundheitswesen, kein strafbares Verhalten eines niedergelassenen Vertragsarztes durch die Entgegennahme von Vorteilen eines Pharma-Unternehmens als Gegenleistung aufgrund der Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 299 StGB
BGH, Beschluss vom 29. 3. 2012 – GSSt 2/11 – LG Hamburg
Ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt handelt bei der Wahrnehmung der ihm in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben (§ 73 Abs. 2 SGB V; hier: Verordnung von Arzneimitteln) weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB.
Anmerkung von Dr. Stephan Meseke, LL.M., Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2012.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-16 |
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