Leitsätze der Redaktion
1. Mit der Abgabe von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten, unterhält ein Krankenhaus einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 14 Satz 1 AO. Bei der Abgabe handelt es sich um eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile erzielt werden.
2. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb (Abgabe von Zytostatika) unterliegt jedoch nicht der Steuerpflicht, weil die Abgabe von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten dem Zweckbetrieb Krankenhaus (§ 67 Abs. 1 AO) zuzuordnen ist.
3. Von einer einheitlichen Krankenhausleistung ist nicht nur bei der stationären Anwendung von Zytostatika, sondern gleichermaßen bei deren ambulanter Verabreichung auszugehen.
4. Nicht nachvollziehbar ist, worauf die Finanzverwaltung ihre Ansicht stützt, dass die Abgabe von Zytostatika im Rahmen der ambulanten Krankenhausbehandlung kein eng mit dem Betrieb des Krankenhauses verbundener Umsatz im Sinne von § 4 Nr. 14b UStG ist.
5. Zur Auslegung des Begriffes „Krankenhaus“ im Sinne des § 67 AO sind die Begriffsbestimmungen des SGB V heranzuziehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2012.03.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-06-21 |
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