Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung, Übermittlung elektronischer Dokumente
§ 36 SGB X, § 66 SGG, § 84 SGG, § 90 SGG
BSG, Urteil vom 14. 3. 2013 – B 13 R 19/12 R (Vorinstanzen:
Hessisches LSG, Urteil vom 13. 4. 2012 – L 5 R 154/11; SG Kassel, Urteil vom 11. 11. 2010 – S 8 R 614/07)
Leitsätze der Redaktion:
1. Unrichtig im Sinne des § 66 Abs. 2 SGG ist eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann, wenn sie nicht über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften belehrt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).
2. Die danach notwendige Belehrung über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften erfordert es aber zumindest derzeit noch nicht, dass auch auf die – nach dem Landesrecht – bereits zugelassene Möglichkeit zur elektronischen Form der Rechtsbehelfseinlegung hingewiesen wird.
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