Vollmacht – Anforderungen an die Vollmacht – erforderliche Individualisierung
§ 73 SGG
LSG Berlin-Brandenburg 9.3.2016 – L 25 AS 2637/15
Leitsätze des Herausgebers:
1. Das Gericht hat den Mangel einer Vollmacht zu berücksichtigten, wenn dieser von einer Prozesspartei geltend gemacht wird.
2. Eine ordnungsgemäße Vollmacht muss erkennen lassen, wer wen wozu bevollmächtigt hat. Erforderlich ist insbesondere, dass sich aus der Vollmacht ergibt, für welches konkrete Verfahren sie erteilt wurde (hinreichende Individualisierung).
3. Derjenige, der für das Verwaltungsverfahren bevollmächtigt wurde, kann zugleich auch für das Klageverfahren als bevollmächtigt angesehen werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass die in den Verwaltungsakten befindliche Vollmacht zweifelsfrei auch die Vertretung im Gerichtsverfahren abdeckt. Nur wenn das der Fall ist, ist den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung (§ 73 Abs. 6 Satz 1 SGG) genüge getan.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2016.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-17 |
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