Ob ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt, ist für die Unternehmen und ihre Beschäftigten sowie die Krankenkassen aus mehrfacher Sicht von erheblicher Bedeutung. Die Unternehmer tragen die Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung allein. Ihre Beschäftigten haben bei Arbeitsunfällen Entschädigungsansprüche gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Für sie bestehen jedoch gemäß § 11 Abs. 5 SGB V keine Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu erbringen wären. Zudem haften bei Arbeitsunfällen im Rahmen der §§ 104 ff. SGB VII die Unternehmer ihren Beschäftigten und die Beschäftigten bei von ihnen verursachten Arbeitsunfällen anderer Beschäftigten nur dann, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2014.03.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-06-18 |
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