Im Hilfsmittelrecht wurde mit dem Medizin-Produkte-EU-Anpassungsgesetz zum 23.05.2020 mit dem neuen § 127 Abs. 1a SGB V für den Fall einer Nichteinigung zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer über den Abschluss eines Vertrages ein Schiedsverfahren eingeführt. Über einen solchen Gegenstand kann damit ein sozialgerichtliches Verfahren nur (eingeschränkt) im Rahmen der Überprüfung eines Schiedsspruches geführt werden. Damit bewegt sich dieser milliardenschwere Markt auf Leistungserbringerebene weitestgehend außerhalb des sozialgerichtlichen Radars. Grund genug, diese Schiedsverfahren näher unter die Lupe zu nehmen.
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