§ 37 Abs. 8 SGB V
1. Die Vergütungspauschale für das erstmalige Ausfüllen einer sog. Blankoverordnung des Arztes gem. § 37 Abs. 8 SGB V durch die verordnende Pflegefachkraft beträgt für das Land Berlin ab 01.04.2024 38,18 Euro, für das Land Brandenburg 38,59 Euro. In diesen Pauschalen sind die anfallenden Wegekosten enthalten.
2. Die Vergütungspauschale für das weitere Ausfüllen einer sog. Blankoverordnung des Arztes gem. § 37 Abs. 8 durch die verordnende Pflegefachkraft beträgt für das Land Berlin ab 01.04.2024 5,18 Euro, für das Land Brandenburg 5,59 Euro. In diesen Pauschalen sind die anfallenden Wegekosten enthalten.
3. Die vom Antragsteller als Anlage A1 und Anlage A2 vorgelegten Vertragstexte werden als Ergänzungsvereinbarung zu den Versorgungsverträgen der Mitgliedsdienste gemäß § 132 Abs. 4 in Berlin und Brandenburg nach Maßgabe der Ziff. 1 und 2 des Schiedsspruchs festgesetzt.
4. Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller und Antragsgegner zurückgewiesen.
(amtliche Leitsätze)
Schiedsstelle nach § 132a SGB V, Schiedsspruch vom 19. Mai 2025
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2025.04.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-08-08 |
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