Im BTHG ist ab dem 1.1.2018 das Recht auf Selbstbeschaffung im Falle einer verzögerten Entscheidung über Leistungen zur Teilhabe weiterentwickelt worden. Es bestehen jetzt zeitliche Vorgaben für das Entscheidungsverfahren, die beantragte Leistung gilt bei unbegründeter Versäumung der Entscheidungsfrist als genehmigt und vor allem ist das Kostenrisiko im Falle einer fehlerhaften Selbstbeschaffung in gewissem Umfang auf die Träger verlagert worden ist, denn der Leistungsberechtigte genießt insoweit Vertrauensschutz nach den für die Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte geltenden Maßstäben.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2019.05.04 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 2193-5661 | 
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 | 
| Veröffentlicht: | 2019-10-14 | 
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
