Der Gesetzgeber hatte mit Einführung des § 17c KHG im Jahre 2013 offensichtlich die realitätsfremde Vorstellung, dass sich die Selbstverwaltungspartner, d. h. Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) auf eine vernünftige, unbürokratische und faire Verfahrensweise einigen könnten, wie in Zukunft die Prüfungen der Abrechnungen der Krankenhäuser auch unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) aussehen könnten. Der folgende Beitrag skizziert rechtliche Umsetzungsprobleme.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2018.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-12 |
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