Erstmals im Jahr 2012 war die Jahresrechnung der Träger des gesetzlichen Krankenversicherung von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem vereidigten Buchprüfer zu prüfen (§ 77a SGB V). Diese Regelung betraf nach allgemeiner Ansicht in Ermangelung einer Übergangsfrist bereits die Prüfung der Jahresrechnung 2011. Zwischenzeitlich ist die „Zweite Saison“ der Prüfungspflicht verstrichen und die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und die Wirtschaftsprüfer haben einander ihre jeweiligen Auffassungen von den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung näher gebracht.
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