§§ 133 Abs. 1, 60, 13 Abs 3 SGB V; § 53 SGB I; § 677 BGB
1. Für einen Zahlungsanspruch eines Unternehmens, das Krankentransporte betreibt, gibt es bei Fehlen eines mit der Krankenkasse geschlossenen Vergütungsvertrags keine Anspruchsgrundlage aus § 133 Abs. 1 S. 1 SGB V.
2. § 60 SGB V begründet keinen Kostenerstattungsanspruch im Verhältnis zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse.
3. Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Geschäftsführung ohne Auftrag. § 133 SGB V enthält eine abschließende Regelung.
4. Mit der Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Fahrkosten durch den Versicherten erwirbt das Transportunternehmen nicht die Befugnis, diesen nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB V oder nach § 13 Abs. 3 SGB V prozessual zu verfolgen.
5. Die für das Sozialrechtsverhältnis geltende Beschränkung einer Abtretung auf bezifferte Geldforderungen schließt die Geltendmachung eines noch nicht festgestellten Kostenerstattungsanspruchs durch den Leistungsträger als Abtretungsempfänger aus.
6. Im Übrigen fehlt es an einem für die Kostenerstattung erforderlichen Sachleistungsanspruch nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB V, wenn für den Transport ein Taxi ausreichend gewesen wäre.
(amtliche Orientierungssätze)
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Juni 2026 – L 16 KR 991/23
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-10-08 |
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