Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen nach § 137c Abs. 3 SGB V im Krankenhaus bereits dann angewandt werden, wenn sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Dies setzt erstens einen erkennbaren Vorteil gegenüber der Standardbehandlung und zweitens einen absehbaren zukünftigen Nutzenbeleg voraus. Der Beitrag untersucht die praxisrelevante Frage, ob sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1 SGB V) darüber hinausgehende Voraussetzungen der Erbringbarkeit einer Methode mit Potential ergeben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2017.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-18 |
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