Keine Rückforderung von rückwirkend für die Zeit vor dem Tode des Leistungsberechtigten ausgezahltem Landespflegegeld in entsprechender Anwendung des § 118 Abs. 3 bis 4a SGB VI Art. 2 Abs. 4 Satz 3, Art. 4 Abs. 2 BayLPflGG, § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI
SG München, Urteil vom 16. März 2022 – S 59 P 445/21 LP –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2022.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-09 |
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