Abgrenzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur gesetzlichen Pflegeversicherung Treppensteighilfe
33 SGB V, 40 SGB XI
BSG Urteil vom 16. 7. 2014 B 3 KR 1/14 R (Vorinstanzen: SG Dsseldorf, Urteil vom 13.6.2013 S 9 KR 1019/12; LSG Nordrhein-Westfalen; Urteil vom 17.9.2013 L 1 KR 491/13)
Leitstze des Herausgebers:
1. Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist in allen Fllen allein die medizinische Rehabilitation. Demnach die mglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktion einschlielich der Sicherung des Behandlungserfolgs, um ein selbststndiges Leben zu fhren und die Anforderungen des Alltags meistern zu knnen. Eine darber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme.
2. Die Krankenkassen sind nicht fr solche Hilfsmittel eintrittspflichtig, die ein dauerhaft behinderter Versicherter allein wegen seiner konkreten Wohnsituation bentigt. Voraussetzung ist vielmehr, dass ein zweiter Versicherter mit den gleichen krperlichen Beeintrchtigungen auf das Hilfsmittel in dessen Wohn- und Lebenssituation ebenfalls angewiesen sein msste. Fehlt es daran, ist ein Anspruch nach 33 SGB V grundstzlich ausgeschlossen. Hinsichtlich der Wohnsituation und der Frage nach der Notwendigkeit eines von den Krankenkassen zu beschaffenden Hilfsmittels ( 33 SGB V) gilt demnach ein abstrakter und kein konkreter Mastab. Hingegen knpft der Versorgungsanspruch nach 40 SGB XI an die konkreten individuellen Wohnverhltnisse des Pflegebedrftigen an.
3. Nach den abstrakten Mastben ist eine Treppensteighilfe kein Hilfsmittel i.S.d. 33 SGB V. Sie fllt aber in die Leistungspflicht der sozialen Pflegeversicherung. Sie ermglicht eine selbststndigere Lebensfhrung des Pflegebedrftigen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2014.05.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2193-5661 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-10-17 |
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