Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass Mängel bei der Durchführung des Mitwirkungsverfahrens nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz keinen auf konkrete Maßnahmen gerichteten Unterlassungsanspruch des Personalrats begründen. Der nachfolgende Beitrag stellt die Entscheidung vor (Beschluss vom 21.09.2011, 16 B 1124/11.PVB).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2011.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-12-13 |
Seiten 360 - 361
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