Im Hilfsmittelbereich müssen laut Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 21. Dezember 2016 alle Hilfsmittelverträge oberhalb des Schwellenwerts ausgeschrieben werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 2. Juni 2016 festgestellt, dass es sich bei Open-House-Verträgen, die dem Bereich der Arzneimittel-Rabattverträge zuzuordnen sind, nicht um ausschreibungspflichtige öffentliche Aufträge handelt. Dieser Beitrag stellt die beiden Entscheidungen sowie die maßgeblichen Gesetzesänderungen durch das am 11. April 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) vor und setzt sich mit der Frage über die Anwendbarkeit des Open-House-Modells im Hilfsmittelbereich auseinander.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2193-5661.2018.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2193-5661 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-12 |
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